Allgemeines

Nachfolgend finden Sie allgemeine Informationen zur Landesgesundheitskonferenz, die in § 4 des Landesgesundheitsgesetzes rechtlich verankert ist, wie beispielsweise zum Teilnehmerkreis, zur Struktur, Ausgestaltung und Aufgaben.

Struktur

Einmal im Jahr findet unter Vorsitz des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg die Landesgesundheitskonferenz statt.

Die Landesgesundheitskonferenz umfasst auch einen öffentlichen Teil. Hierbei können sich weitere Akteure des baden-württembergischen Gesundheitswesens sowie interessierte Bürgerinnen und Bürger beteiligen. Bei Interesse können Sie gerne das Kontaktformular im Servicebereich nutzen.

Die Vorbereitung der Sitzungen und Veranstaltungen der Landesgesundheitskonferenz erfolgt im Referat Grundsatz, Digitalisierung im Gesundheitswesen, Prävention des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg.
 

Aufgaben

Die Landesgesundheitskonferenz wird die Umsetzung des Gesundheitsleitbildes koordinieren und begleiten.

Dieses gesundheitspolitische Gremium kann Empfehlungen zu Themen der Gesundheitsförderung und Prävention, medizinischen Versorgung sowie Pflege aussprechen. Ziel dabei ist die Weiterentwicklung des baden-württembergischen Gesundheitswesens unter dem Blickwinkel der Vernetzung, Regionalisierung und Patientenorientierung. Die Beteiligten werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Umsetzung der Empfehlungen bzw. des Gesundheitsleitbildes beitragen.

Die Landesgesundheitskonferenz wird eng mit den weiteren gesundheitspolitischen Fachgremien zusammenarbeiten.

In § 4 des Landesgesundheitsgesetzes ist die Landesgesundheitskonferenz rechtlich verankert. Auf Grund der klaren Kompetenzverteilung durch höherrangiges Bundesrecht kann die Landesgesundheitskonferenz insbesondere in Fragen der Gesundheitsförderung und Prävention, medizinischen Versorgung oder Pflege keine rechtlich verbindlichen Beschlüsse erlassen.
 

Teilnehmende Institutionen

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden vom Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg eingeladen.

Der Landesgesundheitskonferenz gehören als ständige Mitglieder, die in § 4 Abs. 2 des Landesgesundheitsgesetzes geregelt sind, insbesondere Vertretungen

  • der Leistungserbringer und Kostenträger,
  • der Heilberufekammern (Landesärztekammer, Landeszahnärztekammer, Landespsychotherapeutenkammer, Landesapothekerkammer),
  • der Wissenschaft,
  • der kommunalen Landesverbände,
  • der Kommunalen Gesundheitskonferenzen,
  • des Öffentlichen Gesundheitsdiensts,
  • der Berufsverbände der Gesundheits- und Pflegeberufe, der Gewerkschaften,
  • der Arbeitgeberverbände sowie
  • der Bürgerinnen und Bürger sowie der in Baden-Württemberg für die Wahrnehmung der Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen im Sinne von
    § 140 f SGB V

an. Weitere Mitglieder können themenbezogen berufen werden. Jedes ständige Mitglied besitzt Initiativ- und Stimmrecht.

Eine Übersicht der bisher teilnehmenden Institutionen erhalten Sie rechts im Downloadbereich.
 

Geschäftsführung

Die Vorbereitung der Sitzungen und Veranstaltungen der Landesgesundheitskonferenz sowie die Pflege des Internetauftritts erfolgt im Referat Grundsatz, Digitalisierung im Gesundheitswesen, Prävention des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration.

Beschluss

Weitere Informationen zur Ausgestaltung der Landesgesundheitskonferenz können Sie dem Beschluss der zweiten Landesgesundheitskonferenz (TOP 1) entnehmen. Dieser ist unter der Rubrik "Rückblick" im Downloadbereich eingestellt

Übersicht der teilnehmenden Institutionen
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